Glas- und Fensterreinigung

Glas- und Fensterreinigung

Fensterputzen: Macht ja eigentlich Spaß, doch Ihnen fehlt einfach die Zeit dazu?

Zudem ist es körperlich anstrengend und mit so manchen Gefahren verbunden. Wer sich mit einer Leiter oder einem Stuhl ans offene Fenster stellt, der läuft Gefahr, dass er das Gleichgewicht verliert und schwer stürzt oder gar aus dem Fenster fällt.

Deshalb empfehlen wir Ihnen – vor allem aber auch älteren oder körperlich eingeschränkten Menschen – beim Reinigen der Fenster die Dienste von unserem Fachpersonal in Anspruch zu nehmen.

Wir reinigen Ihre Fenster sehr viel fachmännischer, effektiver und schneller, als man das selbst zu tun vermag.

Nutzen Sie Ihre kostbare Freizeit anderweitig!

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns, wir können Ihnen dann nach Besichtigung und Aufmaß vor Ort ein individuelles Angebot unterbreiten.

Fensterputzer im Raum Erfurt

Fensterreinigung über die Pflegekasse abrechnen!

Unsere Fensterreinigung können wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie einen Pflegegrad haben. Dafür nutzen wir den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege für Sie.

Infos Pflegegrad

Pflegegrade dienen der genaueren Einstufung der Pflegebedürftigkeit der betroffenen Menschen.

Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte werden je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Dabei geht die Einstufung von Pflegegrad 1 bei einer geringfügigen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis zum Pflegegrad 5 mit einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Wie selbstständig ein Antragsteller noch ist, ermitteln die Prüfer mit dem neuen Begutachtungsinstrument NBA nach einem Punktesystem. Dabei gilt: Je mehr Punkte der Begutachtete erhält, einen umso höheren Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt seine Pflegekasse.

Infos Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags gedacht. Dieser beträgt 125 Euro im Monat und kann von jedem Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad in Anspruch genommen werden.

Anders als das Pflegegeld wird dieser Entlastungsbetrag nicht bar ausgezahlt, sondern kann nur für konkrete Leistungen eingesetzt werden. Damit der Pflegebedürftige nicht in Vorkasse treten muss, kann eine Abtretungserklärung unterschrieben werden. Damit wird der Anspruch an den Leistungsanbieter abgetreten, so dass die Pflegekasse direkt mit den Leistungsanbietern zur Unterstützung im Alltag abrechnen kann.

Wir können direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen, so dass Sie keine Mühen mit der Abrechnung haben und nicht in Vorleistung treten müssen.

Wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen der ambulanten Pflegedienste nur zu Teilen in Anspruch nimmt, aber 125 Euro Entlastungsbetrag monatlich nicht ausreichen, da eine zusätzliche Hilfe zum Einkaufen oder eine Begleitung zum Arzt benötigt wird, kann 40 Prozent der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gegenüber Ihrer Pflegekasse.